DePuy Hüftskandal in Püttlingen

Vorsätzliche Körperverletzung?

Gegen zwei Ärzte des Püttlinger Krankenhauses wurden nun staatsanwaltliche Ermittlungen eingeleitet. Der Vorwurf: obwohl ihnen bereits seit längerem bekannt war, dass die ASR-Prothesen der Firma DePuy giftigen Metallabrieb verursachten, implantierten sie die fehlerhafte Prothese munter weiter in Patienten. Viele Patienten leiden deshalb an den Folgen des giftigen Metallanriebs. Ob bei diesem Skandal eine Rolle gespielt hat, dass der Chefarzt maßgeblich an der Entwicklung dieser Prothese mit gewirkt hatte? Oder dass er vielleicht eine Art „Kopfgeld“ pro eingesetzter Prothese vom Hersteller erhalten hat? Ein Schurke, der hier Arges denkt. Doch wie ist der Einbau einer fehlerhaften Hüftprothese zu beurteilen, wenn bereits der Pieks mit der Nadel bei einer Impfung rechtlich als Körperverletzung gilt?

Schwierige Beweislage

Doch die Beweislage ist schwierig. Die Verantwortlichen mauern, für Patienten notwendige Informationen werden zurück gehalten. Die Informationslage ist insgesamt sehr unübersichtlich und intransparent. Das macht die Situation der betroffenen Patienten noch schwieriger. Denn sie leiden unter den Folgen der fehlerhaften Prothesen. Ihre Gesundheit ist nachhaltig beeinträchtigt. Und trotzdem müssen sie dem Hersteller nachweisen, dass die ASR-Prothese fehlerhaft ist. Und/oder den Ärzten, dass sie wider besseres Wissen eine fehlerhafte Prothese implantiert haben. Wie soll das gehen, wenn Patienten kein Recht auf Auskunft haben? Wenn ihnen notwendige Informationen vorenthalten werden können. Recht und Gerechtigkeit, Patientenschutz und sichere Implantate? In Deutschland gibt es das hier offensichtlich nicht.

Urteil des EUGH

In seinem Urteil vom 05.03.2015 (C-503/13 und C-504/13; vgl. LG Berlin Urteil vom 9.12.2008, 5 O 467/07; vgl. OLG Frankfurt 20.05.2010, 1 U 99/9; vergl. OLG Hamm 26.10.2010, I 21 U 163/08; vergl. LG Stendal 10.05.2012, 22 S 71/11; vergl. OLG Celle Beschluss v. 23.102013, 3 U 94/10; vergl. LG Potsdam 04.06.2014, 3 O 284/10) stellt der EUGH (Europäische Gerichtshof) festt, dass ein Medizinprodukt bereits dann einen Fehler i.S.d. § 3 Abs. 1 ProdHaftG (Produkthaftungsgesetz) aufweist,

„wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, … in berechtigter Weise erwartet werden kann.“

Und weiter schreibt der EUGH:

„dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten … gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht.“ (Urteil vom 05.03.2015)

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