Wollen Patienten Ansprüche gegen den Hersteller eines fehlerhaften Medizinprodukts anmelden, müssen sie die gesetzlichen Verjährungsfristen beachten. Sind sie abgelaufen, verfallen alle Ansprüche.
Im Produkthaftungsgesetz steht in § 12 unter Verjährung:
(1) Der Anspruch nach § 1 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Patienten, die im Loretto Krankenhaus in Freiburg zwischen 2003 und 2008 eine Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese der Firma Zimmer implantiert bekommen haben, erhielten von der Klinik am 09.08.2009 eine Aufforderung zur Nachuntersuchung. Eine Aufforderung zur Nachuntersuchung ist jedoch nach Auffassung der Durom-SHG kein Beleg, dass die Prothese fehlerhaft ist oder sein könnte. Sie beeinhaltet eine medizinische Sicherheitsüberprüfung, die eine Vielzahl von Gründen haben kann. Mit der Aufforderung des Loretto Krankenhaus zur Nachuntersuchung beginnt die im Produkthaftungsgesetz genannt Frist von drei Jahren also noch nicht. Demnach ist im Jahr 2023 auch noch keine Verjährung eingetreten.
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