Helfen Prozessfinanzierer Patienten?
Vor einer möglichen Klage gegen den Hersteller Zimmer/DePuy oder die Ärzte bzw. das Krankenhaus schrecken betroffene Patienten wegen des hohen Kostenrisikos oft zurück. Denn Patienten müssen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zunächst einen Anwalt beauftragen, dessen Kosten zunächst von den Betroffenen zu bezahlen ist. Wird Klage eingereicht, entstehen Gerichtskosten bis zu 10.000 EUR. Müssen Gutachten erstellt werden, kann sich das Kostenrisiko für die Patienten bis zu einigen EUR 10.000.- erhöhen. Obsiegen die klagenden Patienten, müssen ihnen die Kosten vom Prozessgegner, also dem Hersteller, erstattet werden. Doch werden auch nur EUR 30.000.- als Schmerzensgeld und Schadensersatz vor Gericht gefordert, jedoch nur EUR 15.000.- zugesprochen, bleibt der Patient auf der Hälfte der Kosten sitzen. Ein Verlustgeschäft für ihn. Eine himmelschreiende Ungerechtigkeit, meint die Durom-SHG. Doch können Prozess(kosten)finanzierer oder die Prozesskostenhilfe das Problem lösen ?
Prozesskostenfinanzierer
Ein Prozessfinanzierer übernimmt die notwendigen Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Klärung der Patientenansprüche. Oft jedoch erst ab einem gewissen Streitwert, der von Finanzierer zu Finanzierer variieren kann. Bei den größerer und bekannteren Anbietern liegt der Mindeststreitwert bei ca. 50.000 EURO.
Für die Übernahme des Prozesskostenrisikos lässt sich der Finanzierer im Erfolgsfall einen bestimmten Prozentsatz des erstrittenen Betrages auszahlen. Diese sogenannte Beteiligungsquote hängt ab vom Risiko, das der Finanzierer übernimmt, und beginnt bei geringem Risiko, das heißt, bei einfachem Sachverhalt (z.B. keine teuren Gutachter erforderlich, etc.) und bei sehr guten Erfolgsaussichten, die gerichtliche Auseinandersetzung zu gewinnen, bei 10% der erstrittenen Summe.
Möchte ein Patient mit einem Prozessfinanzierer gegen Hersteller der Hüftprothese und/oder das Krankenhaus vorgehen, wählt er ein Unternehmen aus und stellt dort den entsprechenden Antrag. Außerdem muss er dem Unternehmen alle Unterlagen seines Falles zur Prüfung vorlegen. Erst wenn die Erfolgschancen auf Grund der Unterlagen vom Unternehmen positiv beurteilt werden, teilt es die Bedingungen mit, zu denen das Risiko übernommen würde.
Kosten, die übernommen werden
Übernommen werden können, je nach Ausgestaltung der Vereinbarung mit dem Przessfinanzierer zum Beispiel:
- die Gerichtskosten
- die Kosten des gegnerischen Anwalts
- die Kosten des eigenen Anwalts
- sämtliche Zeugen– und Sachverständigenkosten
Wird die gerichtliche Auseinandersetzung verloren, bleibt der Finanzierer und nicht der Patient auf den entstandenen Kosten sitzen.
Mögliche Prozessfinanzierer
Das Angebot an Prozessfinanzierern kann leicht im Internet recherchiert werden. Die Durom-SHG hat keine Erfahrung mit Prozessfinanzierern. Wir weisen jedoch auf die, zumindest theoretische, Möglichkeit, einen Prozessfinanzierer hinzuzuziehen, hin. Eine Empfehlung, einen Prozessfinanzierer einzuschalten oder für einen bestimmten Anbieter ist damit nicht verbunden.
Liste möglicher Prozessfinanzierer, Liste als .pdf
Patienten werden oft abgelehnt
Da die Erfolgsaussichten für Ärzte und Hersteller vor Gericht erfahrungsgemäß wesentlich besser sind, weil der Kläger, also der Patient, den Nachweis des Arztfehlers oder der Fehlerhaftigkeit des Medizinprodukts führen muss, lehnen Prozesskostenfinanzierer Patienten als Klienten häufig ab. Offensichtlich schreckt auch sie das wesentlich höhere Kosten- und Prozessrisiko ab. Doch es gelten Einschränkungen. Ein Anbieter schreibt auf seiner Homepage:
Eine Prozessfinanzierung ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Tragfähiger Klagegrund
- Effektive Vollstreckungsmöglichkeit
- Erfolgsversprechender Anspruch
- Angemessenes Verhältnis zwischen Ertragschancen und Kostenrisiken
Schaut man auf Dauer, Aufwand und Intensität der bisherigen Prozesse gegen die Hersteller der fehlerhaften Durom- oder ASR-Hüftprothesen sowie auf die finanziell bisher enttäuschenden Gerichtsentscheidungen können die beiden letzten Punkte „Erfolgversprechender Anspruch“ und „Angemessenes Verhältnis zwischen Ertragschancen und Kostenrisiken“ für Patienten hohe Hürden darstellen.
Alternative Prozesskostenhilfe
Über die Prozesskostenhilfe kann gem. §§ 114 ff. ZPO bedürftigen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. (Wikipedia)
Auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (MBVJ) steht, wann Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht. Nämlich dann,
- wenn eine Partei die Kosten der Prozessführung gar nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
- die Partei nicht von dem Prozess absehen würde, wenn sie die Kosten selber tragen müsste (fehlende Mutwilligkeit).
Bewilligt werden kann Prozesskostenhilfe, wenn die Partei für die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts nicht aufkommen kann. Je nach den finanziellen Verhältnissen werden entweder alle Kosten übernommen oder der Patient leistet zu den entstehenden Kosten gesetzlich festgelegte Ratenzahlungen. Abhängig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Einkommen des Patienten. In der Durom-SHG gibt es Patienten, die Prozesshilfe in Anspruch genommen und auf diesem Wege Zahlungen erstritten haben.
Verein Medizinrechtsanwälte
Der Medizinrechtsanwälte e.V. ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten, deren Tätigkeitsschwerpunkt das Arzthaftungsrecht und die Vertretung von Geschädigten in allen Angelegenheiten mit medizinischem Bezug (z.B. Personenschäden und Sozialversicherungsrecht) auf Patientenseite darstellt.
Der Verein steht seit seiner Gründung im Jahr 2001 für eine engagierte Interessenwahrnehmung von geschädigten Patienten auf höchstem fachlichem Niveau. Der Verein setzt sich darüber hinaus gezielt für die Förderung der Rechte und der Rechtspositionen von Patienten ein.
Der Verein betreibt das Medizinrechts-Beratungsnetz, welches ratsuchenden Patienten ein für sie kostenloses juristisches Orientierungsgespräch bietet. Ansprechpartner sind Vertrauensanwälte des Medizinrechtsanwälte e.V.. Patienten können sich bei einem juristischen Problem im Bereich Medizin oder Gesundheit an das Beratungsnetzwerk wenden. Hierfür kann ein Beratungsschein angefordert und dann ein Termin mit einem der Spezialisten für Medizinrecht vereinbart werden.
Hallo Herr Hauke,
ich nehme Bezug auf die letzte Mitgliederversammlung an welcher das Thema Unterbrechung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen und Schmerzensgeld das Hauptthema war.
Meine Frau ist durch Recherchen im Internet auf eine Internetseite gestoßen, welche es ermöglicht ein kostenfreies Orientierungsgespräch bei einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Dazu benötigt man einen Beratungsschein, den man per Post oder Internet anfordern kann. Man bekommt dann einen Anwalt vorgegeben, der Mitglied im Verband Medizinrechtsanwälte e.V., Lübeck, ist. Ich bin diesen Weg gegangen und habe einen von einem Fachanwalt aus Freiburg verfassten Textentwurf erhalten, in welchem um Unterbrechung der Verjährung gebeten wird und der dann unter meinem eigenen Namen an die Fa. Zimmer und das Loretto Krankenhaus gegangen ist. Für diesen Dienst/Erstberatung sind mir keine Kosten entstanden.
Fa. Zimmer hat mir diese Verlängerung der Verjährungsfrist auf Ende 2013 schriftlich eingeräumt, für das Loretto-Krankenhaus hat sich deren Anwaltskanzlei gemeldet und erstmal um Zustimmung einer solchen Erklärung von Seiten der Haftpflichtversicherung verwiesen, die aber wohl kein Problem darstellen dürfte.
Vielleicht ist dieser Weg auch betroffenen Mitgliedern zu empfehlen, die keine Rechtsschutzversicherung haben.
Hier der Verweis auf die Homepage: http://www.medizinrechts-beratungsnetz.de/
Herzliche Grüße