Urteil vom 24.02.17 verurteilt Zimmer
In seinem Urteil vom 24.02.2017, Aktenzeichen: 6 O 359/10, gab das Landgericht Freiburg der Klage einer geschädigten Patientin Recht. Die Klägerin hatte gegen den Medizinproduktehersteller Zimmer wegen ihrer fehlerhaften Durom-Prothese geklagt. Nach ausführlicher Prüfung des Sachverhalts kam das LG zu der Einschätzung, dass die 2003 von Zimmer auf den Markt gebrachte Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese fehlerhaft ist und nicht hätte auf den Markt gebracht werden dürfen. In seinem Urteil stellt das Landgericht Freiburg fest, dass
- die Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese einen Konstruktionsfehler aufweist
- ein Informationsfehler vorliegt
- Arztverschulden nicht vorliegt
- Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen ist.
Zimmer: Fehler konnte nicht erkannt werden
Der Hersteller hatte vor Gericht angeführt, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Markteinführung nicht bekannt war und nicht bekannt sein können. Auch sei der Fehler zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen.
Zimmer: Kein erhöhter Metallabrieb
Ferner sei kein erhöhter Metallabrieb entstanden, da bei Hüftprothesen stets Abrieb entstehe und dies normal sei. Doch selbst wenn erhöhter Metallabrieb bei der Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese entstanden sei, sei wissenschaftlich nicht belegt, ab welchen Werten von einem erhöhten Abrieb gesprochen werden könne. Es gäbe keine Grenzwerte, auf Grund derer festgestellt werden können, ab wann „erhöhter“ Abrieb vorliege.
Zimmer: Metallabrieb nicht Grund für Gesundheitsschäden
Ebenso wissenschaftlich nicht belegt sei, ob erhöhter Metallabrieb, so er denn als gegeben angenommen werden müsse, ursächlich für die gesundheitlichen Probleme der Klägerin angesehen werden müssten. Da die Probleme mit der Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese ausschließlich am Loretto Krankenhaus in Freiburg festgestellt wurden, sei viel mehr davon auszugehen, dass der Fehler nicht im Medizinprodukt, sondern in der fehlerhaften Einbautechnik der Chirurgen begründet sei. Eine Haftung könne die Firma deshalb nicht übernehmen, da die Verantwortung offensichtlich auf ärztlicher Seite liege.
LG Freiburg: Prothese fehlerhaft, Zimmer Schuld
Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass der Hersteller gehalten gewesen wäre, die schon damals in der Wissenschaft geäußerten Bedenken zu berücksichtigen und nicht zu warten, bis sich diese Bedenken durch entsprechende Schadensfälle als begründet erweisen würden. Das Gericht führte weiter aus, dass der Fehler sowohl im Jahr 2003, dem Zeitpunkt der Markteinführung des Produktes, als auch zum Zeitpunkt der Implantation der fehlerhaften Prothese im Jahr 2005 nach dem Stand der Wissenschaft und Technik bekannt und erkennbar war.
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