In seinem Urteil vom 24.02.2017 gab das Landgericht Freiburg der Klage einer von der Durom-Metasul-LDH-Prothese der Firma Zimmer geschädigten Patientin überwiegend Recht. In seinem Urteil stellte das Landgericht Freiburg fest, dass
- die Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese fehlerhaft ist
- ein Arztverschulden nicht vorliegt
- Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen ist.
Der Hersteller hatte vor Gericht angeführt, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Markteinführung nicht bekannt war ujnd nicht bekannt sein müssen. Auch hätte der Fehler nicht erkannt werden können. Ferner sei kein erhöhter Metallabrieb entstanden, da bei Hüftprothesen stets Abrieb entstehe und dies normal sei. Doch selbst wenn erhöhter Metallabrieb bei der Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese entstanden sei, sei wissenschaftlich nicht belegt, ab welchen Werten von einem erhöhten Abrieb gesprochen werden könne. Ebenso wissenschaftlich nicht belegt sei,ob erhöhter Metallabrieb, so er denn als gegeben abegnommen werden müsse, ursächlich für die gesundheitlichen Probleme der Klägerin angesehen werden müssten. Da die Probleme mit der Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese auschließlich am Loretto Krankenhaus in Freiburg festgestellt wurden, sei viel mehr davon asuzgehen, dass der Fehler nicht im Meditzinprodukt, sondern in der fehlerhaften Einbautechnik der Chirurgen begründet sei. Eine Haftung könne die Firma deshalb nicht übernehmen, da die Verantwortung offensichtlich auf ärztlicher Seite liege.
Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass der Hersteller gehalten gewesen wäre, die schon damals in der Wissenschaft geäußerten Bedenken zu berücksichtigen und nicht zu warten, bis sich diese Bedenken durch entsprechende Schadensfälle als begründet erweisen würden. Das Gericht führte weiter aus, dass der Fehler sowohl im Jahr 2003, dem Zeitpunkt der Markteinführung des Produktes, als auch zum Zeitpunkt der Implantation der fehlerhaften Prothese im Jahr 2005 nach dem Stand der Wissenschaft und Technik bekannt und erkennbar war.
Aktenzeichen: Urteil LG Freiburg vom 24.02.2017 – 6 O 359/10