Stand der Durom-Gerichtsverfahren

„Biologische Lösung“ statt Gerechtigkeit

Stand 2021 sind alle bisherigen Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Freiburg und dem Oberlandesgericht Karlsruhe zu Gunsten der klagenden Patienten entschieden worden. Die Anwälte der Firma Zimmer greifen zu allen juristischen Tricks, um die Verfahren in die Länge zu ziehen und rechtskräftige Urteile zu verhindern.

Beschwerde beim BGH

Da ist es nicht verwunderlich, dass die Entscheidung des OLG nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gelandet ist. Das OLG hatte die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, Dagegen hatten die Zimmer-Anwälte Beschwerde beim BGH) eingelegt. Das dürfte das Verfahren um weitere Jahre hinauszögern. Seriöse Anwälte geben der Beschwerde von Zimmer Biomet keine Chance. Offensichtlich verfolgt der Hersteller der fehlerhaften Duromprothese mit seiner Verzögerungstaktik andere Ziele: Zimmer Biomet setzt auf die „biologische Lösung“ und hofft, dass Patienten vor Ende ihres Verfahren versterben oder entkräftet aufgeben.

In einer Videokonferenz informierten Hanspeter Hauke und Manfred Mamber von der Durom-Selbsthilfegruppe (Durom-SHG) über den aktuellen Stand der gerichtlichen Verfahren gegen Zimmer Biomet.

Zur Powerpoint Präsentation

Fehlerhafte Medizinprodukte wie die Durom-Hüftprothese von Zimmer verursachen Millionenschäden

Durom-SHG: Hilfe für Betroffene

Die Durom-SHG wurde 2010 von Patienten gegründet, die in einem Freiburger Krankenhaus eine Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese erhalten hatten. Diese verursachte durch den entstehenden Metallabrieb Metallosen, nekrotisches Gewebe und Pseudoknochenkrebs. 2021 hat die SHG etwa 200 Mitglieder in Deutschland und dem deutschsprachigen Ausland und ca. 2.000 Abonnenten des Durom-Newsletters. Die SHG versucht über politische Kontakte, Veranstaltungen und intensive Medienarbeit die Öffentlichkeit und politische Entscheidungsträger für das Thema „fehlerhafte Medizinprodukte“ zu sensibilisieren. Für Patienten, Anwälte und Interessierte werden Veranstaltungen mit namhaften Referenten organisiert und Informationen auf der Homepage zur Verfügung gestellt. (Folie 2)

Strategische Diskussion

Zu Beginn der Klageverfahren standen zwei grundsätzlich unterschiedliche Ansatzpunkte zur Diskussion:

  • Klage gegen Arzt und Krankenhaus
  • Klage gegen den Hersteller 

Bei einer Klage gegen Arzt und Krankenhaus müsste der Nachweis geführt werden, dass die ärztliche Aufklärung vor der OP fehlerhaft war, dass während der OP ein „Kunstfehler“ passiert war oder dass die Behandlung insgesamt fehlerhaft gewesen war.

Bei einer Klage gegen den Hersteller müsste der Nachweis der Fehlerhaftigkeit der Prothese gelingen sowie dass der Hersteller zum Zeitpunkt der Markteinführung über die potenzielle Gefährlichkeit des Metallabriebs Bescheid wusste oder hätte Bescheid wissen müssen. Ebenso müsste überzeugend ein Zusammenhang zwischen Metallabrieb, der durch die Prothese verursacht worden war, und den gesundheitlichen Beschwerden dargelegt werden.

Beide Vorgehensweisen bergen offensichtliche Fallstricke und die Gefahr eines Scheiterns vor Gericht.

Vorgehensweise

Nach intensiver Diskussion in der SHG und nach Rücksprache und intensivem Austausch mit Fachanwälten für Medizinrecht und Betroffenen entschied man sich für eine Klage gegen den Hersteller und der Streitverkündung gegen das Krankenhaus und den Arzt. Dies sollte den Vorteil haben, dass bei einem Scheitern der Prozesse gegen den Hersteller, ein Verfahren gegen das Krankenhaus und den Arzt in Gang gesetzt werden könnte. Und man erhoffte sich dadurch, dass der Arzt als nicht beklagte Partei, vor Gericht für die SHG aussgane könnte und die Patienten von der medizinischen Expertise und Erfahrung der operierenden Ärzte vor und außerhalb des gerichtlichen Verfahrens gegen den Hersteller profitieren könnten. (Folie 4).

Die Strategie, gegen den Hersteller zu klagen und Krankenhaus und Arzt den Streit zu verkünden, wurde zunächst mit betroffenen Patienten, die über ein vollumfängliche Rechtschutzversicherung verfügen, auf den Weg gebracht. Die Patienten „in Wartestellung“ beantragten nach Ablauf der gesetzlichen Verfristung nach drei Jahren jährlich eine Fristverlängerung beim Hersteller und Arzt/Krankenhaus, die bei den re-operierten Patienten auch vom Hersteller eingeräumt wurde und wird. (Folie 5)

Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

Grundlage der Klage gegen den Hersteller wegen Fehlerhaftigkeit des Durom-Prothesenmodells ist das Produkthaftungsgesetz. Nach § 3 ProdHaftG ist ein Produkt dann fehlerhaft,

 wenn es hinsichtlich

  •  Konstruktion
  •  Fabrikation und ggfs. beizugebender
  •  Instruktion

nicht die Sicherheit für die von § 1 ProdHaftG geschützten Güter bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden.

Nachweis der Fehlerhaftigkeit

In den bisherigen Verfahren ist es gelungen, die Fehlerhaftigkeit der Durom-Metsaul-LDH-Hüftprothese auf Grund eines Konstruktions- und Instruktionsfehler nachzuweisen. In den inzwischen vorliegenden Gutachten wurde zunehmend deutlich, dass die Konstruktion der Prothese einen sicheren Einbau nicht zuverlässig gewährleistet. Es ist dem Zufall überlassen, ob es dem Operateur auf Grund der Knochenstruktur des Patienten möglich ist, die Einzelteile der Prothese im Patienten mit ausreichender Kraft zusammenzufügen. Bei etwa einem Drittel der betroffenen Patienten war das Knochenmaterial stabil genug für den erforderlichen Kraftaufwand. Bei der Mehrheit versagte die Prothese jedoch nach kurzer Zeit. Ca. ein Drittel der Patienten musste sich zwischenzeitlich einer aufwändigen und schmerzhaften Re-Operation unterziehen.

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