Chancen einer Klage in den USA

Der Durom-SHG war es gelungen, Rechtsanwalt Carl Christian Thier, Attorney at Law, Registered European Lawyer (UK), von der US-Kanzlei Urban Thier Federer & Chinnery, P.A. New York – Houston – Orlando – Palm Beach – München – London, für eine Patientenveranstaltung zu den Möglichkeiten einer Klage in den USA zu gewinnen. Nach mehreren ausführlichen Telefonaten mit RA Thier war man zu der Überzeugung gelangt, ein Verfahren in den USA auf den Weg zu bringen. In der Veranstaltung mit Betroffenen sollte es darum gehen, die Bedingungen von Seiten der Kanzlei verbindlich darzulegen und Patienten für eine Klage in den USA zu gewinnen.

Patientenveranstaltung zum Thema: Chancen und Risiken einer Klage in den USA
Referent:
Rechtsanwalt Carl Christian Thier, Attorney at Law (NY)

Begrüßung und Vorstellung von Herrn Carl Christian Thier durch den Vorsitzenden Hanspeter Hauke. Der Vorsitzende dankt Herrn RA Thier dafür, dass er die weite Reise aus den USA nach Deutschland und zur Durom-Selbsthilfegruppe auf sich genommen hat, sehr herzlich.

Hanspeter Hauke fasste zu Beginn der Veranstaltung die Beweggründe der SHG, Patienten diesen Klageweg eröffnen zu wollen, kurz zusammen:

  • In Deutschland sei das Kostenrisiko einer Klage gegen den Hersteller sehr hoch. Viele Patienten könnten dieses Risiko zusätzlich zu den Kosten für die gesundheitlichen Folgen ihrer fehlerhaften Hüftprothese nicht tragen.
  • In Deutschland zeigt das LG Freiburg bisher wenig Bereitschaft, dem Hersteller die Herausgabe der notwendigen Unterlagen, die zum Nachweis der kausalen Zusammenhänge von Prothese und Gesundheitsschäden erforderlich sind, aufzuerlegen. Selbst Gutachtern seien die für die Erstellung ihres Gutachtens notwendigen Unterlagen verweigert worden.
  • Empfohlen werde eine Klage in den USA denjenigen Patienten, die bisher weder einen Anwalt aufgesucht noch sonstige juristische Schritte eingeleitet haben und die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Nicht möglich ist eine Klage gleichzeitig in Deutschland und den USA. Die Rücknahme einer bereits bei einem deutschen Gericht (LG Freiburg) eingereichten Klage erscheint nicht sinnvoll.
  • Herr Thier weist darauf hin, dass die Kanzlei derzeit die Möglichkeit einer Klage von deutschen Mandanten wg. Durom Implantaten gegen Zimmer und wg. Pinnacle Implantaten gegen DePuy prüft. Bis zur Klärung der grundsätzlichen Zulässigkeit von US-Klagen nimmt die Kanzlei Informationen auf, übernimmt jedoch (noch) kein Mandat.
Ausführungen RA Thier

Herr Thier erklärt, dass in den USA die Herausgabe notwendiger Unterlagen vom Gericht oftmals verfügt werde. Insofern sei eine wesentlich verbesserte Informationslage zu erwarten. Er benennt Hürden einer möglichen Klage in den USA. Hierbei ist insbesondere an die mangelnde Zulässigkeit wegen fehlenden Gerichtsstands zu denken.

Wenn die Klagen in den USA nicht zugelassen sein sollten, dann erklärt RA Thier, dass die Klagen möglicherweise zu den gleichen Konditionen für Durom/Zimmer Patienten in der Schweiz und für Pinnacle/DePuy Patienten in GB eingereicht werden können. Dies ist aber immer erst nach Prüfung der Umstände des Einzelfalls feststellbar. ASR/DePuy Patienten können auf jeden Fall alternativ in GB vertreten werden.

Rahmenbedingungen einer Klage in den USA

RA Thier bestätigt die folgenden Konditionen:

  • Bis zu einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Einigung entstehen den klagenden Patienten keine Kosten. Selbst bei Ablehnung einer Klage in den USA würden den Patienten keine Kosten der Gegenseite auferlegt werden. In GB oder der Schweiz ist dies allerdings anders, nämlich wie in Deutschland.
  • Die Kanzlei tritt im Falle der Zulassung der Klage in den USA bzw. u.U. der Schweiz/GB für sämtliche Kosten (Gutachten, Experten, Recherchen u.v.m.) in Vorleistung.
  • Wird die Klage am Ende negativ beschieden und dem Patienten kein Geldbetrag zugesprochen, bleibt die Kanzlei auf ihren Kosten sitzen. Der Patienten hat in diesem Falle nichts zu bezahlen.
  • Im Falle einer außergerichtlichen Einigung mit dem Herstellen erhält die Kanzlei 33% der erstrittenen Summe. Zusätzlich stellt die Kanzlei gegen Einzelnachweis ihre verauslagten Kosten in Rechnung. Kommt es zu einer Zahlung an den Patienten nach Erhebung einer Klage, so erhält die Kanzlei 40% der erstrittenen Summe plus verauslagte und nachgewiesene Kosten. Gleiches gilt bei einer Ablehnung der Klage in den USA und Zulassung der Klage in der Schweiz/GB.
  • Scheitern sämtliche juristische Bemühungen werden dem Patienten weder Kosten, Gebühren, Auslagen oder sonstige der Kanzlei entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
  • Auch bei einem Scheitern sämtlicher juristischer Bemühungen entstehen den Patienten keine Kosten, da nach Auskunft von RA Thier die Gegenseite ihre Kosten in den USA grundsätzlich selbst zu tragen hat.

Eine Sammelklage solle angestrebt werden. Erstellt werden müsse ein Gutachten über bei allen Patienten identische Tatsachen in Bezug auf ihre Prothese wie Material, Modell, Konstruktion, Design, etc. Dieses „Grundlagen-Gutachten“ würde als Basis für individuelle Gutachten über die persönliche medizinische Situation der einzelnen Patienten dienen.

Auf Nachfrage: RA Thier geht davon aus, dass spätestens zwei Monate nach Beauftragung der Kanzlei Klage vor einem amerikanischen Gericht eingereicht werden kann, wenn denn die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit in den USA geklärt ist. Die mögliche Dauer eines Prozesse gibt er mit ca. 2 Jahren bis zur Verkündung eines Urteils an.

Bis zum Abschluss einer Vertretungsvereinbarung mit der Kanzlei sind Patienten selbst dafür verantwortlich, diese Fristen nicht zu versäumen. Entscheidend sind zwei Fristen:

  • Drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem Patient Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Prothese erlangt hat oder hätte erlangen können.
  • 10 Jahre nachdem das individuelle Prothesenmodell des Patienten die Fertigungsstätte des Herstellers verlassen hat. Der Nachweis über das Herstellungsdatum kann möglicherweise über die LOT Nummern im Prothesenpass, durch Auskunft des Krankenhauses oder des Herstellers geführt werden.

Autor: Hanspeter Hauke

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