Vorsätzliche Körperverletzung?

Wenn ein Medizinproduktehersteller wie Zimmer eine Medizinprodukt auf den Markt bringt, welches den üblichen Sicherheitserwartungen der Anwender und Patienten nicht entspricht, ist dies dann Körperverletzung? Und wenn der Hersteller aber weiß oder wissen müsste, dass das Produkt nicht sicher ist, ist dies dann vorsätzliche Körperverletzung?

Kein Bereich des täglichen Lebens ist vom Tatbestand der Körperverletzung ausgenommen. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit ereignen sich beabsichtigt und unbeabsichtigt, bei Auseinandersetzungen und Schlägereien, im Straßenverkehr, zu Hause oder in der Medizin. Für besonders schwere Vergehen sieht das Gesetz langjährige Haftstrafen vor, für leichtere Geldstrafen. In jedem Fall wird jedoch jemand der einem anderen Schaden an dessen Gesundheit zufügt, bestraft. Und er muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Doch wie sieht es aus, wenn Medizinproduktehersteller ein fehlerhaftes Medizinprodukt auf den Markt bringen, welches dann den Patienten in seiner Gesundheit schädigt?

Im Strafgesetzbucht steht unter § 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Bei gefährlicher Körperverletzung und in schweren Fällen von Körperverletzung kann die Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren betragen.

Die Selbsthilfegruppe Durom-Metasul-LDH-Hüftprothesen e.V. (SHG) ist der Meinung, dass der Medizinproduktehersteller Zimmer durch die Inverkehrbringung der Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese ohne ausreichende und notwendige Tests die Gesundheit der betroffenen Patienten geschädigt  sowie deren körperliches Wohlbefinden beeinträchtigt hat – und zwar dauerhaft.

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.[3] Im Rahmen des körperlichen Wohlbefindens wird der Zustand vor der Tathandlung mit dem nach der Tathandlung verglichen. Ist der Zustand schlechter als vorher, dann kann das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt sein. Wikipedia

Das LG Freiburg hat außerdem in seinen Urteilen gegen Zimmer festgestellt, dass dem Hersteller die von der Prothese ausgehende Gefährdung der Patienten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen und dass das Durom-Prothesenmodell nicht hätte auf den Markt gebracht werden dürfen. Zimmer brachte 2003 also wissentlich ein unzureichend getestetes, fehlerhaftes Hüftprothesenmodell mit hohem Gefährdungspotenzial für die Patienten auf den Markt.

Unstrittig ist, dass den Patienten in Folge der Implantation der Durom-Hüftprothese ein gesundheitlicher Schaden entstanden ist und ihre körperliche Unversehrtheit geschädigt wurde. Denn bei einer korrekt funktionierende Hüftprothese würden die betroffenen Patienten nicht heute noch unter den festgestellten Gesundheitsbeschwerden leiden. Hätte Zimmer die Prothese wie vorgeschrieben umfassend getestet und das Problem des erhöhten Metallabriebs nicht nur festgestellt sondern auch vor Markteinführung gelöst, wäre vielen Hundert Patienten sehr viel Leid erspart geblieben.

Im Mai 2010 sagten Vertreter der Firma Zimmer auf die Frage der SHG (Selbsthilfegruppe Durom-Metasul-LDH-Hüftprothesen e.V.), wie die letztendliche Entscheidung falle, ein neues Produkt auf den Markt zu bringen, dass dies „nach einer firmeninternen Risikoanalyse“ geschehe. Auf die Frage der SHG, welches Risiko dabei geprüft werde, blieb die Firma die Antwort schuldig. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Firma das Risiko prüft, bei Inverkehrbringung eines fehlerhaften und unzureichend getesteten Produkts erwischt und dann zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen verurteilt zu werden und nicht das Risiko für den Patienten.

 

 

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