Vorsätzliche Körperverletzung?

15. Januar 2026 / Durom von Zimmer-Biomet, Schmerzensgeld, Zulassungsverfahren

Kann das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Medizinprodukts eine Körperverletzung darstellen?

Wenn ein Medizinproduktehersteller wie Zimmer ein Medizinprodukt auf den Markt bringt, das nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen von Ärzten und Patienten entspricht, stellt sich eine grundlegende Frage: Kann dies den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllen?

Und wenn der Hersteller darüber hinaus wusste oder hätte wissen müssen, dass das Produkt erhebliche Gesundheitsgefahren birgt, stellt sich eine weitere Frage: Kann daraus sogar eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung folgen?

Körperverletzung kennt keine Ausnahmen

Der Straftatbestand der Körperverletzung gilt in allen Lebensbereichen. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit können im Straßenverkehr, im privaten Umfeld, bei körperlichen Auseinandersetzungen oder auch im medizinischen Bereich begangen werden.

Wer einem anderen einen Gesundheitsschaden zufügt, kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Je nach Schwere der Tat drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Daneben kommen regelmäßig zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht.

Doch wie ist die Rechtslage, wenn ein Hersteller ein fehlerhaftes Medizinprodukt in Verkehr bringt und Patienten dadurch gesundheitlich geschädigt werden?

Was sagt das Strafgesetzbuch?

§ 223 Strafgesetzbuch lautet:

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

In besonders schweren Fällen oder bei gefährlicher Körperverletzung können deutlich höhere Freiheitsstrafen verhängt werden.

Die Auffassung der Selbsthilfegruppe

Nach Auffassung der Durom Selbsthilfegruppe wurde die Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese ohne die erforderlichen und ausreichenden klinischen Prüfungen auf den Markt gebracht. In Gerichtsurteilen wurde bestätigt, dass Zimmer die Gefahr durch Metallabrieb bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Durch die fehlerhafte Durom-Metasul-LDH-Hürftprothese wurden zahlreiche Patienten dauerhaft gesundheitlich geschädigt. Viele Betroffene leiden bis heute unter den Folgen des erhöhten Metallabriebs sowie den dadurch verursachten körperlichen Beeinträchtigungen. Lebenslang wird bei vielen ihre Lebensqualität beinträchtigt bleiben.

Was versteht das Strafrecht unter einer Körperverletzung?

Nach allgemeiner strafrechtlicher Definition ist eine körperliche Misshandlung

„jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.“

Dabei wird der Gesundheitszustand vor und nach der schädigenden Handlung miteinander verglichen. Verschlechtert sich dieser Zustand, kann eine strafrechtlich relevante Gesundheitsbeschädigung vorliegen.

Welche Bedeutung haben die Urteile des Landgerichts Freiburg?

Das Landgericht Freiburg hat sich in mehreren Verfahren mit der Durom-Hüftprothese beschäftigt.

Nach den gerichtlichen Feststellungen war die von der Prothese ausgehende Gefährdung für Patienten dem Hersteller bekannt oder hätte ihm bekannt sein müssen. Darüber hinaus gelangte das Gericht zu der Bewertung, dass dieses Prothesenmodell in der damaligen Form nicht hätte auf den Markt gebracht werden dürfen.

Aus Sicht der SHG sprechen diese Feststellungen dafür, dass die Prothese vor ihrer Markteinführung nicht ausreichend geprüft worden war und ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufwies.

Die Folgen für die betroffenen Patienten

Bei zahlreichen Patienten kam es nach der Implantation zu erheblichen gesundheitlichen Schäden.

Nach Auffassung der SHG hätten viele dieser Schäden vermieden werden können. Wäre die Prothese vor ihrer Markteinführung ausreichend getestet und der erhöhte Metallabrieb erkannt und behoben worden, wären vielen Patienten schmerzhafte Folgeoperationen sowie dauerhaftes Leid erspart geblieben.

Die Risikoanalyse von Zimmer

Im Mai 2010 fragte die SHG Vertreter der Firma Zimmer, wie letztlich die Entscheidung getroffen werde, ein neues Medizinprodukt auf den Markt zu bringen.

Die Antwort lautete, dies geschehe auf Grundlage einer „firmeninternen Risikoanalyse“.

Auf die anschließende Frage, welche Risiken dabei konkret bewertet würden, erhielt die SHG jedoch keine Antwort.

Die SHG hält diese Auskunft bis heute für unzureichend. Aus ihrer Sicht müsste eine Risikoanalyse in erster Linie die Sicherheit der Patienten gewährleisten. Welche Kriterien der Hersteller seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegt hat, blieb hingegen offen.

Fazit

Die zentrale Frage bleibt daher bestehen:

Wenn ein Hersteller ein Medizinprodukt in Verkehr bringt, obwohl erhebliche Sicherheitsrisiken bekannt sind oder bekannt sein mussten, und Patienten dadurch gesundheitlich geschädigt werden, stellt sich die Frage nach einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

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