Anhörungen in Verfahren gegen Zimmer

Patientenveranstaltung der SHG Durom-Metasul-LDH-Hüftprothesen e.V.: Klage gegen Zimmer. Aktuelle Zwischenergebnisse der gerichtlichen Verfahren.

Referent: RA Dr. Dirk Liebold, Fachanwalt für Medizinrecht
lübbert rechtsanwälte
Wallstr. 15, 79098 Freiburg

Der Vorsitzende der Durom-Selbsthilfegruppe Hanspeter Hauke begrüßt die Anwesenden und stellt den Referenten des Abends, RA Dr. Liebold, vor. Nach einer kurzen Einführung in das Thema berichtet Dr. Liebold  von den Anhörungen vor dem Landgericht Freiburg am 17. und 18. Mai 2018.

Powerpoint-Präsentation zum aktuellen Stand (Juni 2018) der Gerichtsverfahren.

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Schmerzensgeld in Deutschland

Schmerzensgeld in Deutschland verharrt seit Jahren auf einem zu niedrigen Niveau. In verschiedenen Tabellen werden Urteile gesammelt, in welchen Geschädigten von Unfällen oder Gewalttaten Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen zugesprochen wurden. Hier sind die Täter in der Regel Einzelpersonen, die den Schaden durch persönliches schuldhaftes Verhalten herbei geführt haben. Bei fehlerhaften Medizinprodukten liegt jedoch eine völlig andere Ausgangslage vor. Hier verursachen Firmen und Großkonzerne durch Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit bei Patienten lebenslange Gesundheitsschäden. Und dies häufig aus wirtschaftlichem Gewinnstreben. Deshalb müssen hier die Summen für Schadensersatz und Schmerzensgeld der Wirtschaftskraft des Verursachers angepasst sein.

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Verhandlung wegen Duromprothese von Zimmer

Am 17.5. und 18.5. 2018 fanden vor dem Landgericht Freiburg mündliche Verhandlungen in verschiedenen Verfahren gegen den Medizinproduktehersteller Zimmer, heute Zimmer Biomet, statt. Es ging um die wegen hoher Versagensraten in die Schlagzeiten geratene Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese. Sie war 2003 vom Hersteller auf den Markt gebracht worden. Die vom Gericht geladenen Gutachter bestätigten die Fehlerhaftigkeit der Zimmerprothese.

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Medizinproduktehaftung in der Praxis

Jörg Heynemann, Fachanwalt für Medizinrecht in Berlin, hat in der Ausgabe März 2017 der Zeitschrift „Karriere im Recht“ die Grundlagen und Probleme bei Medizinprodukten dargestellt. Jörg Heynemann hat Pharmazie und Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin studiert. Nach einer wissenschaftlichen Tätigkeit am Institut für Zivilrecht und Rechtstatsachenforschung der Freien Universität Berlin, Lehrstuhl Prof. Sedatis ist Heynemann als Rechtsanwalt tätig. Er hat sich spezialisiert auf Medizinrecht und Arzneimittelrecht mit den Schwerpunkten Arzthaftungsrecht, Geburtsschadensrecht, Medizinprodukterecht, Arzneimittelhaftung und Berechnung von Personenschäden. RA Heynemann vertritt von einer fehlerhaften Hüftprothese Betroffene aus ganz Deutschland.

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Urteil vom 24.02.17 verurteilt Zimmer

In seinem Urteil vom 24.02.2017, Aktenzeichen: 6 O 359/10, gab das Landgericht Freiburg der Klage einer geschädigten Patientin Recht. Die Klägerin hatte gegen den Medizinproduktehersteller Zimmer wegen ihrer fehlerhaften Durom-Prothese geklagt. Nach ausführlicher Prüfung des Sachverhalts kam das LG zu der Einschätzung, dass die 2003 von Zimmer auf den Markt gebrachte Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese fehlerhaft ist und nicht hätte auf den Markt gebracht werden dürfen. In seinem Urteil stellt das Landgericht Freiburg fest, dass

  • die Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese einen Konstruktionsfehler aufweist
  • ein Informationsfehler vorliegt
  • Arztverschulden nicht vorliegt
  • Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen ist.

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Durom-Verfahren gegen Zimmer

Am Montag, 19.10.2015, 10:00 -16:30 sowie Dienstag, 20.10.2015, 10:00 -14:45 fanden vor dem OLG Karlsruhe, Außenstelle Freiburg, Salzstr. 28, im Saal 4 öffentliche Zeugenbefragungen im Verfahren gegen Zimmer wegen der Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese statt. Als Zeugen wurden vom Gericht Prof. Dr. Wolfram Mittelmeier, Orthopädische Klinik und Poliklinik, Rostock und Prof. Dr. med. habil. Dipl.-Ing. Rainer Bader (B), Forschungslabor für Biomechanik und Implantattechnologie, Rostock befragt.
Im Folgenden veröffentlichen wir das Wortprotokoll der beiden Verhandlungstage.

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Modulare Metall auf Metall Hüftprothesen: Stand der Wissenschaft und Technik 2003

Eine große Frage, die Sachverständige in diversen Verfahren gegen die Firma Zimmer zu klären versuchen, lautet: Welche Kenntnisse hatte die Firma Zimmer bei Einführung ihrer Durom Metasul LDH Hüftprothese über die Probleme der Metall-auf-Metall Hüftprothesen allgemein und bei der modularen Schaft – Kopf Verbindung im Speziellen.

Die Firma Zimmer und einige Sachverständige behaupten bis heute, dass 2003 keinerlei relevante Literatur über Metallabrieb bei MoM Prothesen und Schaft – Kopf Probleme bekannt war. Das entspricht nicht den Tatsachen. Denn der Hersteller der fehlerhaften Durom-Prothese, die Firma Zimmer,  kannte, oder hätte kennen müssen, die Dissertation über das „Korrosionsverhalten von modularen Verbindungen bei Hüftprothesen“ von Marcus Windeler. Windeler hatte in seiner Arbeit Abriebprobleme bei MoM Prothesen nachgewiesen. Außerdem waren der Firma die Probleme mit der von ihr hergestellten Harris-Galante Hüftprothese seit mindestens 1999 bekannt. Somit hätte sie diese Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Markteinführung der Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese 2003 berücksichtigen müssen. Oder zumindest notwendige und mögliche Tests zur Verbesserung der Patientensicherheit durchführen müssen. Beides hat Zimmer zum Schaden von Patienten unterlassen. Weiterlesen..
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Klage in den USA und GB

Bei einer Klage in den USA haben Patienten, die gegen einen Medizinproduktehersteller vorgehen wollen, wesentlich bessere Chancen als in Deutschland. Die Summen für Schadensersatz und Schmerzensgeld, die in den USA im Falle des Obsiegens den Betroffenen zugesprochen werden, sind dem entstandenen Schaden angemessen, manchmal scheinen sie sogar übertrieben hoch. In Amerika können Betroffene gemeinsam eine große, auf Medizinrecht spezialisierte Anwaltskanzlei beauftragen. Kosten entstehen den Patienten dadurch anders als in Deutschland nicht. Das finanzielle Risiko trägt die Anwaltskanzlei. Gewinnt sie das Verfahren, erhält sie von der erstrittenen Summe einen bestimmten Anteil. Der Rest bekommt der klagende Patient.

Keine Sammelklage in Deutschland

In Deutschland muss jeder Betroffene einzeln Klage einreichen. Bereits mit der Beauftragung eines Anwalts entstehen dann Kosten. Mit Einreichung der Klage bei Gericht fallen Gerichtskosten an. Im weiteren Verlauf des Verfahrens entstehen oft nicht unerhebliche Kosten für Gutachter, Gutachten und weitere Gerichtskosten. Dies alles muss der Patient vorfinanzieren. Verliert er das verfahren, bleibt er auf seinen Kosten sitzen. Ein Risiko, das viele nicht eingehen können. Sie verzichten deshalb darauf, für ihr Recht zu kämpfen.

In Amerika bereitet die beauftragte Anwaltskanzlei das Verfahren vor. Sie recherchiert die fachlichen und wissenschaftlich relevanten Fakten, setzt Mitarbeiter und weitere Anwälte ein, holt sich Rat und Expertise bei Fachleuten, kurz: nutzt alle Möglichkeiten einer großen und finanzstarken Kanzlei.

Hohes finanzielles Risiko in Deutschland

In Deutschland hat ein einzelner Patient keine Möglichkeit, die Stundenhonorare der Anwälte und Rechercheure einer Großkanzlei zu tragen. Er beauftragt einen einzelnen Fachanwalt für Medizinrecht, der angesichts der Komplexität der Fragestellungen überfordert ist. Der Medizinproduktehersteller hat eine gut gefüllte Kriegskasse, die es ihm erlaubt, die größte Kanzlei und besten Anwälte zu beauftragen. Zimmer beauftragte die weltweit aufgestellte Kanzlei „Linklaters“, eine der führenden Kanzleien mit Niederlassungen allein in Deutschland in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Frankfurt und München.

Mehr Rechte für Patienten in USA

In Amerika sind die Recht von Klagenden weiter gefasst als in Deutschland. Die Firmen müssen den Patienten alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für den Nachweis der Fehlerhaftigkeit des Medizinprodukts notwendig sind. In den Verfahren gegen Zimmer wegen der fehlerhaften Durom-Prothese war es nicht möglich, die Konstruktionsunterlagen oder die Unterlagen, die bei der Benannten Stelle zur Erlangung der CE-Kennzeichnung zu erhalten. Der Hersteller berief sich auf das „Betriebsgeheimnis“ und verweigerte mit Unterstützung des Landgerichts die Herausgabe der Unterlagen. Doch wie sollen Patienten in Deutschland die Fehlerhaftigkeit ihrer Prothese nachweisen, wenn sie keine Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen erhalten?

Diese Überlegungen hatten dazu geführt, dass die Durom-SHG Kontakt zu einer großen Anwaltskanzlei in New York aufgenommen hatte, um die Möglichkeiten einer Klage gegen Zimmer in den USA zu eruieren. Die Hoffnung war, über diesen Umweg doch noch an die notwendigen Unterlagen und Informationen zu kommen.

Bericht der Veranstaltung mit Rechtsanwalt Carl Christian Thier, Attorney at Law (NY), Registered European Lawyer (UK), von der US-Kanzlei Urban Thier Federer & Chinnery, P.A. New York – Houston – Orlando – Palm Beach – München – London

 

Klage gegen DePuy Geschäftsführer

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat Anklage gegen den Geschäftsführer von DePuy erhoben. Ihm wird vorgeworfen, „gesundheitsgefährdende Medizinprodukte“ in Verkehr gebracht und die Aufforderung, das Produkt vom Markt zu nehmen, ignoriert zu haben. Im Raum stehen ferner Anschuldigungen, dass trotz Bekanntwerden der hohen Versagensraten der ASR Hüftprothese, diese weiter vertrieben und weiterhin in Patienten implantiert worden sei. Mit Spannung wird (Stand: Juni 2015) die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Az. 11 Js 950/11) erwartet, ob sie das eingeleitete Strafverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer eröffnet.

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Verjährung von Forderungen

zum 31.12. eines jeden Jahres läuft die Verjährungsfrist für all die Patienten aus, die noch keine Klage vor einem Landgericht erhoben haben. Die Frist wird gehemmt, wenn mit dem Medizinproduktehersteller und dem Krankenhaus, in welchem die Operation durchgeführt wurde, eine Verlängerung der Verjährungsverzichts- bzw. eine Einredeverzichtserklärung vereinbart wurde. Beide müssen schriftlich vorliegen und von beiden Seiten bestätigt werden.

Sind Patienten anwaltlich vertreten, wird ihr Anwalt normalerweise von sich aus aktiv. Aber sicher ist sicher: meldet er sich in dieser Angelegenheit nicht bis Mitte Oktober 2013 sollte er wegen der Verfristung direkt angesprochen werden.

Patienten, die nicht anwaltlich vertreten werden, müssen selbst aktiv werden und entsprechende Schreiben an das Loretto Krankenhaus und an die Firma Zimmer bzw. an deren Anwälte richten. Mitglieder der Selbsthilfegruppe können von der Durom-Selbsthilfegruppe ein Standardschreiben erhalten, das sie nur noch unterschreiben und abschicken müssen. Mitglieder, die ein solches Schreiben wünschen, können es anfordern bei: Hauke@durom-hueftprobleme.de

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Verjährung in Deutschland

Verjährung von Ansprüchen gibt es im Zivilrecht ebenso wie im öffentlichen Recht. Im Zivilrecht bedeutet der Ablauf der Verjährungsfrist, dass gegen den Verursacher des Schadens keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.

Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem der Schaden entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der „Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste“ (Quelle). Sie endet nach § 195 BGB  3 Jahre nachdem man vom Schaden Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

In den bisherigen Verfahren gegen Zimmer wegen der fehlerhaften Durom-Prothese wird in den Urteilsbegründungen immer wieder betont, dass dem Hersteller die Fehlerhaftigkeit der Prothese und die davon ausgehende Gefahr für Patienten bekannt waren oder hätte bekannt sein müssen. Das Gericht bemängelt, dass notwendige und mögliche Tests vor Markteinführung unterlassen wurden. Bisher nicht geprüft wurde, ob Patienten deshalb auch Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller haben wegen der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit (§ 197 BGB).

Hemmung der Verjährung

Die Verjährungsfrist kann ausgesetzt werden durch

Vereinbarungen über die Verjährungsfrist (Verkürzung oder Verlängerung der gesetzlichen Fristen) sind grundsätzlich zulässig.